Wer im Namen aller handelt, muss sich vor allen verantworten.

Die Freiheit des Einzelnen ist unser höchstes Gut. Wenn der Staat sie entzieht, muss er handfeste Beweise vorlegen – und zwar öffentlich.

Doch die Praxis zeigt ein verheerendes Muster: Immer wieder werden präventive Maßnahmen und tiefgreifende Grundrechtseingriffe mit vagen Sicherheitsargumenten begründet, während das eigentliche Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet.

Geheime Beschlüsse, der Ausschluss von Beobachtern und mangelnde Transparenz untergraben das Recht auf ein faires Verfahren. Keine Eingriffe im Namen der Öffentlichkeit ohne die Kontrolle der Öffentlichkeit.

Das Spannungsfeld zwischen der proklamierten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Nicht-Öffentlichkeit gerichtlicher Verfahren berührt den Kernbestand völkerrechtlicher und verfassungsrechtlicher Garantien. Gemäß Artikel 25 des Grundgesetzes sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes unmittelbarer Bestandteil des Bundesrechtes und gehen den nationalen Gesetzen vor. Dieser völkerrechtliche Vorrang fungiert als eine verbindliche Schranke für staatliches Handeln, die sicherstellen soll, dass nationale Sonderregelungen nicht die universellen Mindeststandards der Menschenrechte unterlaufen. Ein zentraler Pfeiler dieser Standards ist Artikel 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, der jedem Menschen den Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht garantiert.

Der prinzipielle Widerspruch entsteht dort, wo der Staat eine tiefgreifende freiheitsentziehende Maßnahme primär mit dem Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt. In dem Moment, in dem die „Öffentlichkeit" zur Begründung für den staatlichen Zwang wird, entsteht ein inhärentes öffentliches Interesse an der Überprüfung dieser Behauptung. Die Durchführung solcher Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit, wie sie im nationalen Recht oft mit dem Schutz der Privatsphäre des Betroffenen begründet wird, gerät hier in einen unauflösbaren Konflikt mit dem Transparenzgebot. Wenn die „öffentliche Sicherheit" als Argument für den Entzug der Freiheit herangezogen wird, darf die Öffentlichkeit nicht gleichzeitig als Beobachterin des Prozesses ausgeschlossen werden.

Dieser Mechanismus birgt die Gefahr eines rechtsfreien Raums, in dem die Justiz das „Scharfe Schwert" des Sicherheitsrechts nutzt, um Eingriffe zu legitimieren, während sie sich im Verfahren auf den „Schutzmantel" der Nicht-Öffentlichkeit zurückzieht. Aus völkerrechtlicher Sicht ist die Öffentlichkeit des Verfahrens jedoch das wirksamste Mittel gegen Willkür. Sie stellt sicher, dass Beweise nicht im Geheimen gewürdigt werden und die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen einer allgemeinen Kontrolle unterliegt. Wenn der Staat behauptet, zum Schutze aller zu handeln, muss er auch die Beobachtung durch alle zulassen, um die Rechtmäßigkeit seines Handelns unter Beweis zu stellen.

Ein Verfahren, das eine angebliche Gefahr für die Allgemeinheit mit geheimen Beschlüssen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit bekämpft, schwächt die Waffengleichheit und verletzt das Recht auf einen wirksamen Rechtsschutz. Die Nicht-Öffentlichkeit wird in diesem Kontext von einem Instrument des Persönlichkeitsschutzes zu einem Instrument der Verfahrensverschleierung umgedeutet. Das Prinzip der demokratischen Kontrolle verlangt jedoch, dass schwerwiegende Eingriffe in die Integrität eines Menschen nur dann statthaft sind, wenn die dafür angeführten Gründe einer öffentlichen Prüfung standhalten können. Nur durch diese Transparenz wird verhindert, dass präventive Maßnahmen zu einer Form der unkontrollierten Repression werden, die sich den universellen Maßstäben des fairen Verfahrens entzieht.